Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com enthielten seit dem Jahr 2006 kartellrechtswidrige Bestpreisklauseln.

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Insbesondere die so genannten „weiten“ Bestpreisklauseln, mit denen Booking.com den angeschlossenen Hotels verboten hat, Zimmer zu günstigeren Raten auf anderen Buchungsportalen anzubieten, verstießen eindeutig gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Dies hat das Bundeskartellamt – umfassend bestätigt durch das Oberlandesgericht Düsseldorf – im Fall „HRS“ festgestellt.
RegistrierenMit Blick auf die eindeutige Rechtslage hat Booking.com sich im Sommer 2015 entschieden „freiwillig“ die weiten Bestpreisklauseln aus seinen AGBs zu streichen und nicht länger zur Anwendung zu bringen. Dies ändert indes nichts daran, dass Booking.com über knapp 10 Jahre kartellrechtswidrige Bestpreisklauseln zur Anwendung gebracht hat, um auf diese Weise bewusst und gewollt den Wettbewerb zu beschränken.



Die Frage, ob auch die „engen“ Bestpreisklauseln von Booking.com gegen Kartellrecht verstoßen haben, wird nach dem zweifelhaften Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom Juni 2019 derzeit vom Bundesgerichtshof geprüft. Für Ihre Schadensersatzansprüche wegen der „weiten“ Bestpreisklausel, die im Rahmen der vorliegenden Sammelklage geltend gemacht werden, ist dieses Verfahren ohne Auswirkung.
In Deutschland gelegene Hotels wurden absehbar durch die weite Bestpreisklausel geschädigt, und zwar insbesondere in Form von überhöhten Buchungsprovisionen.
Dies folgt unmittelbar aus den Entscheidungen des Bundeskartellamts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Fall „HRS“, in denen im Einzelnen die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der weiten Bestpreisklauseln analysiert und dargelegt werden. Im Ergebnis haben die weiten Bestpreisklauseln unmittelbar den Preiswettbewerb zwischen den Buchungsportalen beschränkt, wenn nicht gar vollständig ausgeschlossen. Auch vom Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. beauftragte renommierte Wettbewerbsökonomen kommen zu dem Ergebnis, dass Hotels als Folge der weiten Bestpreisklausel einen Schaden erlitten haben.



Mit der vorliegenden Initiative bietet der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. in Deutschland gelegenen Hotels die Möglichkeit an, sich an einer Sammelklage gegen Booking.com zu beteiligen. Über die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer ist gewährleistet, dass die teilnehmenden Hotels keine Kosten und auch keine Kostenrisiken zu tragen haben..